Allgemeine Geschäftsbedingungen
Benutzungshinweise und allgemeine Geschäftsbedingungen der Herrentunnel Lübeck GmbH & Co. KGI. Benutzungshinweise und allgemeine Geschäftsbedingungen der Herrentunnel Lübeck GmbH & Co. KG (Stand Januar 2008)
1 Allgemeines
Die Herrentunnel Lübeck GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Lübeck HRA 3747, gesetzlich vertreten durch die Herrentunnel Lübeck Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer, deren Firmensitz folgende Adresse hat:
Travemünder Landstr. 2, 23568 Lübeck (nachfolgend „HL KG“), erhebt von den Nutzern des Herrentunnels Mautgebühren. Die HL KG hat gem. Konzessionsvertrag mit der Hansestadt Lübeck vom 11.03.1999 das alleinige Recht, auf dem per Rechtsverordnung des Bundes festgelegten Streckenabschnitt der B 104 Mautgebühren zu erheben, und wurde entsprechend vom Land Schleswig-Holstein auf Grundlage des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes (nachfolgend „FStrPrivFinG“) durch Rechtsverordnung mit dem Recht zur Erhebung von Mautgebühren beliehen. Die Höhe der Mautgebühren ist in der Herrentunnel-Mauthöhenverordnung in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend „Mautverordnung“) festgelegt und entsprechend zu entrichten. Mit der Zahlung der Maut erklärt sich der Nutzer mit der Mauthöhenverordnung und den sich daraus ergebenden Tarifen einverstanden. Auf dem Gelände des Herrentunnels gilt die Straßenverkehrsordnung. Den Weisungen des Personals der HL KG ist stets unverzüglich Folge zu leisten. Die Mautzahlung kann auf fünf unterschiedliche Weisen erfolgen:
- Barzahlung beim Kassierer
- automatisierte Barzahlung (Münzautomat ohne Rückgeldfunktion)
- manuelle bargeldlose Zahlung mit Trave-Pass
- automatische bargeldlose Zahlung mit Quick-Box und Abrechnung über Nutzerkonto
- Zahlung per Flottenkarte (DKV, UTA, Routex) beim Kassierer
Die Barzahlung erfolgt an mit Kassierern besetzten Kassen oder an Münzautomaten ohne Rückgeldfunktion. Die manuelle bargeldlose Zahlung erfolgt durch den bei der HL KG zu kaufenden Trave-Pass (Chipkarte). Die automatische bargeldlose Zahlung erfolgt durch eine Quick-Box (elektronisches Signalgerät). Dem Nutzer steht die Wahl der Zahlungsart grundsätzlich frei, jedoch muss der Nutzer die Mautgasse entsprechend der von ihm angestrebten Zahlungsart wählen. Mit der Quick-Box haben Nutzer die Möglichkeit, alle für den jeweiligen Fahrzeugtyp zugelassenen Gassen der Mautstation zu befahren. Die jeweils linke Gasse ist ausschließlich für Pkws mit Quick-Box nutzbar.
2 Zufahrt zur Herreninsel
Nutzer ohne Quick-Box mit dem Ziel Herreninsel haben aus Lübeck kommend eine mit dem Hinweis „Herreninsel“ besonders gekennzeichnete Mautgasse zu befahren. Gibt der Nutzer gegenüber dem Kassierer das Fahrtziel „Herreninsel“ an, lässt dieser ihn kostenlos passieren. An der Abfahrt zur Herreninsel zieht der Nutzer am Automaten eine Magnetkarte (Insel-Ticket). Verlässt der Nutzer die Herreninsel in Richtung Mautstation, hat er die mit einem Kassierer besetzte Mautgasse zu befahren und das Insel-Ticket vorzulegen, um kostenlos passieren zu können.
Verlässt der Nutzer die Herreninsel in Richtung Herrentunnel, führt er das Insel-Ticket in den an der Auffahrtsrampe stehenden Münzautomaten ein und entrichtet anschließend an diesem die einfache Durchfahrtsmaut; ohne Insel-Ticket wird die doppelte Mautgebühr erhoben.
Für Quick-Box-Nutzer funktioniert dieser Vorgang automatisiert in allen Gassen und ohne Verwendung eines Insel-Tickets.
3 Nichtentrichtung der Maut / Mautprellerverfahren
Entrichtet ein Nutzer die fällige Mautgebühr für die Nutzung des Tunnels nicht oder nicht rechtzeitig in dem für die jeweilige Nutzungsart vorgesehenen Abrechnungsverfahren, so gilt Folgendes:
Der Nutzer erhält von der HL KG einen Gebührenbescheid über die fällige Mautgebühr. Zusätzlich können dem Nutzer die Kosten auferlegt werden, die der HL KG dadurch entstanden sind, dass der Nutzer die fällige Mautgebühr für die Nutzung des Tunnels nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet hat.
Eine Nichtentrichtung oder nicht rechtzeitige Entrichtung der Maut im vorstehenden Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn
- ein mautpflichtiger Nutzer die Zahlung der Maut verweigert oder angibt, den zur Mautzahlung erforderlichen Geldbetrag nicht bei sich zu führen;
- ein Nutzer beim Kassierer das Fahrtziel „Herreninsel“ angibt, anschließend jedoch nicht zur Herreninsel abfährt, sondern direkt durch den Herrentunnel fährt;
- ein Nutzer
- ohne im Besitz einer Quick-Box oder eines Trave-Passes zu sein,
- mit einer nicht ordnungsgemäß installierten Quick-Box,
- mit einer gesperrten Quick-Box oder mit einem nicht ausreichend aufgeladenen Trave-Pass
Die Verfolgung nach Straf - oder Ordnungswidrigkeitsrecht bleibt unberührt.
Auszug aus dem FStrPrivFinG (§ 12 Bußgeldvorschriften)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 9 Abs. 1 i.V.m. einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 S. 1 [...] die Mautgebühr nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet,Auszug aus der Landesverordnung SH vom 7. März 2006: „(2) Die Herrentunnel Lübeck GmbH & Co. KG wird mit dem Recht beliehen, von Mautgebührschuldnerinnen und Mautgebührschuldnern, die eine fällige Mautgebühr nicht entrichten, eine Gebühr für die Vorbereitung der Vollstreckung zu erheben. Die Höhe der Gebühr beträgt 25 Euro, bei schwierigen oder komplexen Fällen 25 bis 50 Euro; mit der Gebühr sind alle Auslagen abgegolten..“
(2) die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000,– [...] geahndet werden.
II. Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Trave-Pass
Der Trave-Pass kann bei der HL KG erworben werden und bei den Kassierern oder im Kundencenter der HL KG mit einem Guthaben i.H.v. mind. EUR 10,00 versehen werden. Die HL KG verpflichtet sich den gültigen Trave-Pass bei einem entsprechenden Guthaben zur Bezahlung der Mautgebühren zu akzeptieren. Mit Ablauf der Gültigkeitsdauer verfällt das Restguthaben auf dem Trave-Pass. Der Trave-Pass ist übertragbar. Eine Sperrung des Trave-Passes bei Verlust oder Diebstahl ist nicht möglich.
2 Quick-Box
2.1 Erwerb der Quick-Box
Die Quick-Box kann inkl. einer Halterung von der HL KG erworben werden.
2.2 Mautabrechnung und Verwendung der Quick-Box
2.2.1 Vertrag über Mautabrechnung mittels Quick-Box
Die Mautabrechnung über die Quick-Box erfordert die Einrichtung eines Nutzerkontos durch die HL KG und erfolgt auf der Basis eines Vertrages über die Abrechnung mittels Quick-Box (nachfolgend „Vertrag“) zwischen dem Nutzer und der HL KG. Der Nutzer stellt hierzu einen Antrag auf Errichtung eines Nutzerkontos bei der HL KG.
Der Vertrag kommt erst mit Annahme dieses Antrags durch die HL KG zustande. Bei Annahme des Antrags wird der/den Quick-Box(en) ein Nutzerkonto zugewiesen.
Die HL KG ist berechtigt, den Antrag abzulehnen, wenn die Angaben des Nutzers im Antrag unzutreffend oder unvollständig sind bzw. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine ordnungsgemäße Mautzahlung durch elektronische Erfassung und Abrechnung über ein Nutzerkonto nicht gewährleistet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Nutzer sich gegenüber der HL KG bereits im Zahlungsverzug befindet, über das Vermögen des Nutzers ein Insolvenzantrag gestellt wurde, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Nutzers eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde, der Nutzer bereits wegen Leistungserschleichung und/oder Betrugs gegenüber der HL KG auffällig geworden ist oder im Rahmen der Bonitätsprüfung eine Kreditgewährung abgelehnt wurde.
2.2.2 Datenaustausch mit Auskunfteien
Die HL KG ist berechtigt, zum Schutz vor Gebührenausfällen personenbezogene Vertragsdaten sowie Angaben über nicht vertragsgemäße Abwicklung (z.B. Kündigung wegen Zahlungsverzug, Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung) der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) zu übermitteln und dort entsprechende Auskünfte einzuholen. Die jeweilige Datenübermittlung erfolgt nur, wenn dies zur Wahrung berechtigter Interessen der HL KG oder eines Vertragspartners der Schufa erforderlich ist und schutzwürdige Belange des Nutzers nicht beeinträchtigt werden.
Bei gewerblichen Nutzern tauscht die HL KG darüber hinaus mit weiteren Wirtschaftsauskunfteien und Kreditversicherungsgesellschaften Daten nach den oben genannten Grundsätzen aus.
Der Nutzer erhält auf Wunsch die Anschriften der jeweiligen Unternehmen sowie ein Merkblatt über die Schufa.
2.2.3 Antrag des Kunden – Pflichtangaben
Der Antrag für das Nutzerkonto kann schriftlich oder über das Internet erfolgen. Die HL KG stellt hierfür entsprechende Antragsformulare zur Verfügung.
Der Kunde übermittelt den ausgefüllten, datierten und unterschriebenen Antrag an die HL KG.
2.2.4 Änderung der Kundendaten
Der Nutzer ist verpflichtet, der HL KG jede Änderung der angegebenen Nutzerdaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Bei einer Änderung der Bankverbindung hat der Nutzer der HL KG unverzüglich für seine neue Bankverbindung eine neue Lastschrifteinzugsermächtigung zu erteilen und dafür Sorge zu tragen, dass für die HL KG ein ununterbrochener Lastschrifteinzug
möglich ist.
Die HL KG haftet nicht für daraus resultierende Leistungseinschränkungen oder Behinderungen bei der Nutzung des Herrentunnels.
Teilt der Nutzer Änderungen seiner Nutzerdaten nicht ordnungsgemäß mit, ist die HL KG berechtigt, die Quick-Box sofort zu sperren.
2.2.5 Verwendung der Quick-Box
Mit der Quick-Box kann der Nutzer die Mautgebühren auf allen für die jeweilige Fahrzeugart vorgesehenen Gassen vollautomatisch entrichten.
Fahrzeuge, deren Bauart eine automatische Erfassung nicht erlaubt, können nicht an der automatischen bargeldlosen Zahlung mit Quick-Box teilnehmen.
Um die Funktion der Quick-Box sicherzustellen, wird bei Abholung der Quick-Box im Kundencenter deren Halterung von der HL KG selbst auf der Frontscheibe des Fahrzeugs angebracht.
Im Bereich der Mautstation muss die Quick-Box ordnungsgemäß in der Halterung an der Windschutzscheibe installiert sein. Der Nutzer kann die Quick-Box grundsätzlich auch für mehrere Fahrzeuge benutz en. Hierfür ist die Anbringung einer Halterung in jedem Fahrzeug erforderlich.
Zusätzliche Halterungen können im Kundencenter der HL KG erworben werden. Nach Nutzung der Quick-Box wird diese, um Doppelbuchungen zu vermeiden, kurzfristig gesperrt (ca. drei Minuten).
Im Falle einer Weitergabe der Quick-Box an einen Dritten trägt der Nutzer im Verhältnis zur HL KG sämtliche hiermit verbundenen Risiken. Insbesondere trägt der Nutzer das Risiko einer missbräuchlichen Nutzung der Quick-Box durch einen Dritten.
Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Verwendung der Quick-Box verantwortlich.
2.2.6 Verlust und Sperrung der Quick-Box
Bei Verlust oder Diebstahl muss der Nutzer die Quick-Box unverzüglich telefonisch oder persönlich im Kundencenter der HL KG unter Angabe der Quick-Box-Nummer sperren lassen. Die Quick-Box wird unverzüglich nach der Sperrung deaktiviert. Die HL KG fordert eine umgehende schriftliche Bestätigung durch den Nutzer. Die HL KG ist nicht verantwortlich für die Folgen einer Sperrung durch den Nutzer. Bis zur Deaktivierung einer Quick-Box haftet der Nutzer für einen möglichen Missbrauch der Quick-Box.
Die Zahlung der Mautgebühr mit einer gesperrten Quick-Box ist nicht möglich. Die Deaktivierung einer Quick-Box w ird durch die HL KG unverzüglich aufgehoben, wenn der Grund für die Sperrung entfallen ist und dies der HL KG bekannt gegeben wurde.
2.2.7 Sorgfaltspflichten des Nutzers
Um eine problemlose Nutzung sicherzustellen, ist der Nutzer zur sorgsamen und pfleglichen Behandlung der Quick-Box verpflichtet. Dies beinhaltet auch, dass die auf dem Gerät aufgebrachte Quick-Box-Nummer nicht entfernt wird.
2.2.8 Fahrtenaufstellung
Rückwirkend, für die maximale Dauer von 6 Monaten, erstellt die HL KG eine Aufstellung über alle erfolgten Durchfahrten des Nutzers. In der Fahrtenaufstellung ist pro Quick-Box und Transaktion mindestens Folgendes aufgeführt:
- das Datum und die Uhrzeit der Fahrt
- die Kategorie des Fahrzeuges entsprechend der Mautverordnung
- die Höhe der Mautgebühr
Die Einsicht in die Fahrtenaufstellung kann kostenlos über das Internet mittels eines gesicherten Zugangs (Passwort) erfolgen. Auf Wunsch des Nutzers wird die Fahrtenaufstellung gegen Entgelt versendet.
2.2.9 Zahlungsmodalitäten
Die Mautzahlung über eine Quick-Box setzt grundsätzlich voraus, dass das zugehörige Konto des Nutzers bei der HL KG durch eine entsprechende Vorauszahlung ein Guthaben aufweist. Ist die Mautgebühr bei der Durchfahrt durch den Saldo des Kontos nicht mehr gedeckt, erfolgt eine Sperrung der Quick-Box.
Der Nutzer ermächtigt die HL KG, bei Erreichen eines Kontostandes i.H.v. EUR 3,00 (oder eines vertraglich vereinbarten höheren Betrages) das Konto des Nutzers im Wege der Einziehung per Lastschrift aufzufüllen. Die Höhe der Lastschrift beträgt mindestens die Summe von EUR 30,00 für jede auf dem Nutzerkonto erfasste Quick-Box. In seinem Antrag ermächtigt der Nutzer die HL KG zu einem ersten Lastschrifteinzug im Wert einer Summe von EUR 30,00 für jede auf dem Konto erfasste Quick-Box (oder des im Antrag angegebenen höheren Betrages) und zu den zukünftigen Lastschrifteinzügen entsprechend dem vorstehenden Satz. Der Preis der Quick-Box(en) wird mit der ersten Abbuchung verrechnet. Gebühren von Geldinstituten bei Rücklastschriften gehen zu Lasten des Nutzers. Der Nutzer ermächtigt die HL KG in diesem Fall zur Abfrage seiner Kundendaten bei dem Geldinstitut.
2.2.10 Kündigung
2.2.10.1 Durch den Kunden
Der Kunde kann den Vertrag jederzeit persönlich im Kundencenter der HL KG oder schriftlich kündigen.
2.2.10.2 Durch die HL KG
Die HL KG kann den Vertrag kündigen, wenn das Mautsystem geändert wird oder die Mautverordnung bzw. andere für die HL KG geltende Vorschriften die Mautabrechnung über eine Quick-Box nicht mehr ermöglichen oder verändern. Die HL KG informiert den Nutzer schriftlich hierüber, wobei das Beendigungsdatum angegeben wird; hierbei ist eine Frist von einem Monat einzuhalten.
Die HL KG ist darüber hinaus zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Nutzer trotz Abmahnung schuldhaft gegen die Bestimmungen dieses Vertrags erneut verstößt oder seinen Verstoß fortsetzt. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn für die HL KG bereits nach dem ersten Verstoß eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist.
2.2.11 Offene Gebührenforderungen
Im Falle einer Kündigung setzt die HL KG die im Rahmen dieses Vertrages noch offenen Beträge fest. Die HL KG ist berechtigt, offene Beträge mit einem eventuellen Guthaben des Nutzers zu verrechnen.
Im Übrigen werden Guthaben des Nutzers durch die HL KG auf das der HL KG bekannte Bankkonto des Nutzers unter Abzug von Bank- und sonstigen etwaigen Gebühren ausgezahlt.
3 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Lübeck. Dies gilt auch, sofern der Nutzer über keinen Wohn- bzw. Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland verfügt.
4 Haftung
Gegenüber gewerblichen Nutzern haftet die HL KG für Schäden, außer im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, nur, wenn und soweit der HL KG, ihren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Für sonstige Erfüllungsgehilfen haftet die HL KG nur bei Vorsatz und soweit diese wesentliche Vertragspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen.
Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellter oder vorsätzlichem Verhalten sonstiger Erfüllungsgehilfen der HL KG besteht keine Haftung für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der HL KG, ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Gegenüber privaten Nutzern haftet die HL KG nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, des Schuldnerverzugs oder der von der HL KG zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung haftet die HL KG jedoch für jedes schuldhafte Verhalten ihrer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
Außer bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der HL KG der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.
Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gegenüber gewerblichen oder privaten Nutzern gelten nicht im Fall der Übernahme ausdrücklicher Garantien durch die HL KG und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen.
5 Schlussbestimmungen
5.1 Änderungen / Sonderkündigungsrecht
Die HL KG behält sich das Recht vor, Änderungen in Bezug auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen. Änderungen gelten dem Nutzer durch Aushang im Kundencenter der HL KG oder Anzeige im Internet als bekannt gemacht.
Akzeptiert der Nutzer die Änderungen nicht, kann er den Vertrag kündigen. Macht der Nutzer von diesem Kündigungsrecht nicht innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Änderungen Gebrauch, gilt dies seinerseits als Zustimmung zu den Änderungen.
5.2 Datenschutzhinweis
Die HL KG speichert, nutzt und verarbeitet die Kundendaten, einschließlich der Bankverbindung, sowie die Erfassungsdaten der Durchfahrten elektronisch.
Der Nutzer erklärt sich damit einverstanden, dass die HL KG die Nutzerdaten zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses, insbesondere der Abrechnung und Zahlung der Mautgebühren erhebt, verarbeitet und nutzt.
5.3 Geltung und Widerspruch
Der Verkauf des Trave-Passes und der Quick-Box sowie die Eröffnung des Nutzerkontos erfolgen auf Basis dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Bestellung der Quick-Box bei der HL KG via Internet akzeptiert der Nutzer diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Nutzer kann die Zustimmung zu dem Abschluss des Kaufvertrages für die Quick-Box innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Quick-Box widerrufen. Zur Fristwahrung genügt es, wenn die Quick-Box rechtzeitig an das Kundencenter der HL KG zurückgegeben wird. Das Widerrufsrecht erlischt, sobald die Quick-Box in Benutzung genommen wurde.
Mögliche Geschäftsbedingungen des Nutzers finden keine Anwendung, auch wenn die HL KG der Einbeziehung solcher Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widersprochen hat und/oder in Kenntnis solcher Geschäftsbedingungen den Antrag des Nutzers angenommen hat.
5.4 Nebenabreden
Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
5.5 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.